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Eine Leseprobe aus:
Lexikon zur Tourismussoziologie
(Walter Kiefl)
Stichworte: Reiseleiter Reisemangel (S 125 - 127) .
Reiseleiter: Meist freiberuflich lokal oder begleitend tätige
Person, die (in der Regel) Reisegruppen mit Informationen und praktischen
Hinweisen über Kultur, Geschichte und Lebensverhältnisse
der Zielregion versorgt und sich häufig auch um die Organisation
des Reiseverlaufs und die Lösung auftretender Probleme in der
Gruppe kümmert. Zu den Berufsanforderungen des Reiseleiters
gehören neben Länderkunde, guten Sprachkenntnissen und
Organisationstalent auch sozial- und *reisepädagogische Funktionen
sowie Durchsetzungs- und Kontaktfähigkeit, Toleranz und Empathie.
Als hauptsächliche Probleme dieses Berufes gelten (in Deutschland)
u.a. die fehlende Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
(und damit kein anerkannter Berufsabschluss) sowie die mangelhafte
soziale Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Alter.
Literatur: Vogel 1993; Nonnemann 2004 (s.a. Gruppendynamik, Studienreise)
Reisemangel: Zwar gibt es keine einheitliche gesetzliche
Regelung zum Umfang und der Höhe der zu beanspruchenden Minderungen
des Reisepreises beim *Pauschalurlaub, doch liefert die sogenannte
"Frankfurter Tabelle" Anhaltspunkte zur Bewertung von
Reisemängeln. Die meisten Beschwerden betreffen Verspätungen
beim Flug (Verzögerungen bis zu vier Stunden müssen hingenommen
werden), Unterkunft, Lärm oder (vor allem früher) falsche
Katalogbeschreibungen. Dass sich benachteiligt fühlende Touristen
vermehrt die Gerichte anrufen, hat - neben dem schärferen Wettbewerb
in der Reisebranche - dazu beigetragen, dass sich die Veranstalter
in den letzten Jahren um ungeschönte Prospekte und korrekte
Beschreibungen bemühen. Dennoch bedarf es oft noch einer Übersetzungshilfe
für die Katalogsprache: "abseits des Tourstenrummels"
bedeutet z.B. weite Entferung zum Ort oder zum Strand, "aufstrebender
Ort" Baulärm und "landestypische Bauweise" hellhörig.
"Badeschuhe empfohlen" deutet auf einen grobsandigen Strand
mit scharfen Steinen, Korallen und Seeigel hin, ein "Naturstrand"
lässt mangelnde Pflege und Sauberkeit vermuten. Bei "legerer
Atmosphäre" dürfte auch der Hotelservice eher lässig
sein, ein "internationales Publikum" ist die Umschreibung
für ein lebhaftes und lärmendes Völkergemisch aus
aller Welt, und "junge, fröhliche Gäste" ist
gleichbedeutend mit Trubel rund um die Uhr. Ein "beheizbarer
Swimmingpool" kann prinzipiell beheizt werden, muss es aber
aktuell nicht sein, beim "Direkt-Flug" kann es durchaus
Zwischenlandungen geben, und wenn sich das Hotel inmitten von Felsklippen
befindet, ist es immer noch "direkt am Meer". Wer einen
Reisemangel geltend machen will, muss einige wichtige Punkte beachten:
Ansprechpartner ist immer der zuständige *Reiseleiter (und
nicht z.B. die Hoteldirektion). Gibt es keine Reiseleitung, muss
man sich an den Veranstalter im Herkunftsland wenden. Reklamationen
sollten schriftlich erfolgen und ein entsprechendes Protokoll sowie
die Ankündigung rechtlicher Konsequenzen enthalten. Der Beschwerdeführer
muss zunächst Abhilfe in angemessener Frist (z.B. anderes Hotelzimmer)
verlangen. Sämtliche Ansprüche müssen spätestens
einen Monat nach Beendigung der Reise schriftlich mit detaillierter
Mängelliste (einschließlich Fotos und Zeugenaussagen,
soweit vorhanden) beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden
- auch dann, wenn die Reklamation bereits am Urlaubsort erfolgt
ist. Ein halbes Jahr nach dem vertraglichen Ende der Reise sind
alle Ansprüche verjährt. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen
rechtliche Schritte (z.B. Klage) eingeleitet werden, doch kann die
Verjährungsfrist unterbrochen werden. Die Beachtung solcher
Fristen ist sehr wichtig, denn die meisten Reklamationen werden
aufgrund der Überschreitung der im Gesetz vorgesehenen Fristen
abgewiesen. Reisemängel können nicht geltend gemacht werden,
wenn es sich nicht um einen Pauschalurlaub handelt, d.h. wenn man
z.B. einen Linienflug gebucht hat. Theoretisch besteht aber dann
immer noch die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern, doch
ist der Nachweis des tatsächlich erstandenen Schadens und der
Schuldhaftigkeit der Fluggesellschaft schwierig. Abgesehen davon
bemüht man sich seitens der Veranstalter heute vermehrt um
eine kulante außergerichtliche Lösung - oft auch schon
am Urlaubsort. Motive für die zunehmende Reklamationsfreudigkeit
sind u.a. ein wachsendes Selbstbewußtsein der Kunden, eine
Zunahme der Rechtsschutzversicherungen, aber auch unrealistische
Erwartungen (z.B. in Verbindung mit Billigangeboten), Unkenntnisse
über die Gegebenheiten am Urlaubsort (z.B. Insekten, Krankheiten)
Leichtsinn (z.B. mangelnde Sicherung von Wertgegenständen),
Überheblichkeit (z.B. Nichtbeachtung berechtigter Warnungen
vor Gefahren), Intoleranz (z.B. Behinderte im Speisesaal, "schlecht
angezogene" Miturlauber) oder Geldgier (z.B. Versuche, den
Reispreis nachträglich zu mindern). Solche Entwicklungen haben
dazu geführt, daß die Rechtssprechung in den letzten
Jahren wieder mehr dazu neigt, Klagen abzuweisen. Literatur: Scholz
1989, Eisner 1993, Sauter 1994
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